Friedhof

Friedhofanlage

Der Nikolausberger Friedhof umschließt die Klosterkirche St. Nikolaus im Norden (Nordfriedhof), im Osten und im Süden (Südfriedhof). Auf den noch verfügbaren Flächen werden – aus Platzgründen – ausschließlich Urnen beigesetzt (Ausnahme: Kindergrabstätten). Angeboten werden derzeit zwei Alternativen:

Foto: R.König fotodesign

Urnengräber

Diese Standardgrabstätte (Friedhofsordnung: „Urnenwahlgrabstätte“) dient ausschließlich der Urnenbestattung. Auf einer Fläche von 0,9 m x 0,7 m können bis zu vier Urnen platziert werden. Die Liegezeit beträgt 20 Jahre und kann verlängert werden. Beigesetzt werden können dort die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige: Ehegatte, Lebenspartner*in, Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten, Enkel, Eltern, Geschwister und Stiefgeschwister, ferner Erben. Das Nutzungsrecht ist übertragbar.
Auch für die Gestaltung von Grabstätten gibt es gewisse Grundregeln: Das Pflanzen von Bäumen auf der Grabstelle ist nicht gestattet; Gewächse dürfen die Höhe von 1 m nicht überschreiten. Grabmale aus Zementmasse, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material sowie Anstriche sind nicht erlaubt. Die Grabfläche ist ökologisch anzulegen, d. h. keine Grabplatten, kein Kiesbett.

Weitere Einzelheiten sind der Friedhofsordnung vom 01.06.2022 zu entnehmen.

Mustergrab 0,7m x 0,9m Foto: uhu

Rasengräber

Für Rasengräber (in der Sprache der Friedhofsordnung: Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten) wird eine Fläche von 0,7 m im Quadrat zur Verfügung gestellt, Platz für zwei Urnen. Die Grabstelle wird mit einer Namensplatte (0,4 m x 0,5 m) markiert, die in den Bodenhorizont einzulassen ist.

Diese Rasengräber zeichnen sich dadurch aus, dass die Flächen zwischen den Grabstätten mit Rasen eingesät und somit leichter gepflegt werden können. Aus diesem Grund sind Bepflanzungen auf der Grabstelle und Blumenschalen auf der Namensplatte grundsätzlich nicht erlaubt und werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Blumenschmuck kann an der Stele des Gräberfeldes abgelegt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass der Pflegeaufwand für die Urnenrasengrabstätten möglichst geringgehalten wird. Ausnahme: In der Zeit vom 1. November bis zum 28./29. Februar des Folgejahres darf Blumenschmuck auf den Grabstätten abgelegt werden. Der Blumenschmuck muss spätestens bis zum 1. März wieder entfernt oder an die Stele des Gräberfeldes verbracht werden.

Weitere Einzelheiten sind der Friedhofsordnung vom 01.06.2022 zu entnehmen.

Foto: uhu

Kontakt

Jörg Wegener
Stiegel 6
37077 Göttingen
Tel.: 0551 25143